Schenken oder vererben? Warum früher nicht automatisch besser ist.

Schenken oder vererben? Der Beitrag erklärt, wie Freibeträge, Zehnjahresfristen, Nießbrauch, Rückforderungsrechte und die eigene finanzielle Sicherheit zusammenspielen.

YOUTH & POLITICS

9/2/20269 min lesen

white and red wooden house miniature on brown table
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Vermögen schon zu Lebzeiten weiterzugeben kann sinnvoll sein. Steuerliche Freibeträge lassen sich langfristig mehrfach nutzen, Familien können Eigentum früh ordnen und die nächste Generation kann Verantwortung übernehmen.

Eine Schenkung verändert aber die eigene wirtschaftliche Position. Geld, Wertpapiere oder eine Immobilie gehören danach einem anderen Menschen. Wer nur auf Freibeträge und Fristen schaut, kann deshalb eine steuerlich günstige Lösung wählen, die Jahre später die eigene finanzielle Sicherheit einschränkt.

Vor einer größeren Schenkung gehört eine andere Frage an den Anfang:

Was kann ich heute wirklich dauerhaft entbehren?

Eine Schenkung verändert das Vermögen der Gegenwart.

Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht unter einer Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.

Bei Geld ist die Folge sofort sichtbar. Wer 100.000 Euro verschenkt, besitzt anschließend 100.000 Euro weniger.

Bei einer Immobilie wirkt derselbe Vorgang weniger endgültig. Die Eltern wohnen womöglich weiter im Haus. Sie kümmern sich um den Garten, bezahlen Rechnungen und erleben ihren Alltag fast wie zuvor. Eigentümer kann trotzdem inzwischen das Kind sein.

Das hat rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Wer das Eigentum übertragen hat, kann nicht mehr allein als Eigentümer über die Immobilie verfügen. Welche Nutzung, welche Einnahmen und welche Möglichkeiten für eine spätere Rückübertragung bleiben, richtet sich nach den gesetzlichen Regeln und nach dem Übergabevertrag.

Bei Grundstücken kommt eine weitere Sicherung hinzu: Ein Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Die Gestaltung einer Immobilienschenkung ist deshalb ohnehin ein Anlass, mit einer Notarin oder einem Notar nicht nur über die Eigentumsübertragung, sondern auch über die Absicherung der schenkenden Person zu sprechen.

Vor einer größeren Übertragung sollte geklärt werden, welches Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt, das Wohnen, mögliche Pflegekosten und unerwartete Ausgaben gebraucht wird. Laufende Einnahmen gehören ebenfalls in diese Rechnung. Wer eine vermietete Immobilie überträgt, muss deshalb auch entscheiden, wer künftig die Mieteinnahmen erhalten soll.

Eine Schenkung ist vorgezogene Vermögensnachfolge. Sie ist genauso eine Entscheidung darüber, wovon der Schenker in zehn, zwanzig oder dreißig Jahren leben kann.

Frühes Schenken kann steuerlich erhebliche Vorteile haben

Der steuerliche Vorteil ist real.

Kinder haben bei unbeschränkter Steuerpflicht derzeit einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro.

Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person an denselben Empfänger werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Daraus entsteht der bekannte Gestaltungsspielraum.

Überträgt beispielsweise ein Elternteil Vermögen innerhalb seines persönlichen Freibetrags auf ein Kind und erfolgt eine weitere Übertragung erst außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums, kann der persönliche Freibetrag nach der dann geltenden Rechtslage erneut zur Verfügung stehen.

Bei größeren Vermögen kann frühe Planung dadurch einen erheblichen Unterschied machen. Wer lange genug plant, kann Vermögen schrittweise übertragen und persönliche Freibeträge mehrfach nutzen.

Das ist ein starker Grund für frühes Schenken. Er beantwortet allerdings noch nicht die Frage, wie viel Vermögen jemand tatsächlich aus der Hand geben sollte.

Wer Vermögen vor allem deshalb übertragen möchte, damit eine steuerliche Frist beginnt, sollte deshalb zuerst prüfen, ob er auf dieses Vermögen und seine Erträge während der eigenen verbleibenden Lebenszeit verzichten kann.

Was bedeutet die Zehnjahresfrist genau?

Kaum ein Begriff sorgt bei Schenkungen für so viele Missverständnisse wie die Zehnjahresfrist.

Steuerrecht, Pflichtteilsrecht und das Rückforderungsrecht wegen Bedürftigkeit kennen jeweils eigene Mechanismen. Sie verfolgen unterschiedliche Zwecke und können bei derselben Schenkung gleichzeitig relevant werden.

Steuerrecht: Frühere Erwerbe werden zusammengerechnet.

Die erste Frist gehört zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

Mehrere Vermögensvorteile derselben Person an denselben Empfänger werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Hier geht es um die steuerliche Behandlung mehrerer Erwerbe.

Diese Regel beantwortet weder die Frage nach späteren Pflichtteilsansprüchen noch die Frage, ob ein Geschenk wegen späterer Bedürftigkeit zurückgefordert werden kann.

Pflichtteilsrecht: Die Bedeutung einer Schenkung nimmt schrittweise ab.

Die zweite Frist betrifft Pflichtteilsberechtigte.

Hat der spätere Erblasser Vermögen verschenkt, kann die Schenkung bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird sie grundsätzlich vollständig angesetzt. Innerhalb jedes weiteren Jahres sinkt der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel. Sind zehn Jahre seit der maßgeblichen Leistung vergangen, bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Ansatz.

Für Schenkungen an Ehegatten enthält das Gesetz eine besondere Regel. Die Frist beginnt dort nicht vor Auflösung der Ehe.

Auch vorbehaltene Nutzungsrechte können den Fristbeginn beeinflussen.

Bei einem umfassenden Nießbrauch kann die schenkende Person wirtschaftlich so weitgehend Herrin des übertragenen Gegenstands bleiben, dass die pflichtteilsrechtliche Frist nicht mit der Eigentumsumschreibung zu laufen beginnt.

Bei einem Wohnungsrecht muss genauer hingesehen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Beginn der Frist in Ausnahmefällen hindern kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung und davon ab, wie weit der Schenker den Gegenstand tatsächlich aus seiner bisherigen wirtschaftlichen Nutzung herausgegeben hat.

Die Aussage „zehn Jahre nach der Schenkung spielt der Pflichtteil keine Rolle mehr“ kann deshalb im konkreten Fall falsch sein.

Eine weitere Zehnjahresgrenze betrifft die Bedürftigkeit des Schenkers.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Menschen, der Vermögen verschenkt und später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann.

Kann der Schenker nach Vollziehung der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt oder bestimmte gesetzliche Unterhaltspflichten nicht erfüllen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks entstehen. Der Beschenkte kann die Herausgabe unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Zahlung des erforderlichen Betrags abwenden.

§ 529 BGB begrenzt diesen Anspruch. Er ist unter anderem ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre vergangen sind. Das Gesetz enthält weitere Ausschlussgründe und schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch die wirtschaftliche Situation des Beschenkten.

In der Praxis kann dieser Rückforderungsanspruch auch bei Sozialhilfebezug relevant werden. Besteht ein Anspruch des Leistungsberechtigten gegen einen anderen, kann der Sozialhilfeträger unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

Damit bekommt die Frage nach der eigenen finanziellen Reserve eine sehr konkrete Bedeutung.

Eine Immobilie früh auf die Kinder zu übertragen, macht sie nicht allein deshalb dauerhaft unerreichbar, weil einige Jahre vergangen sind. Steuerrechtliche Fristen und Rückforderungsansprüche wegen späterer Bedürftigkeit müssen getrennt geprüft werden.

Drei Regeln können dieselbe Schenkung betreffen. Drei Regeln können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Nießbrauch kann Nutzung und Einkommen erhalten.

Eine Eigentumsübertragung muss nicht bedeuten, dass der Schenker jede wirtschaftliche Nutzung sofort verliert.

Bei Immobilien können Eltern sich beispielsweise einen Nießbrauch vorbehalten. Er ermöglicht eine weitgehende Nutzung der Immobilie. Bei einer vermieteten Immobilie kann der Nießbrauch insbesondere dazu dienen, dass die Mieteinnahmen weiterhin der schenkenden Person zustehen.

Ein Wohnungsrecht ist enger. Es sichert typischerweise das Recht, bestimmte Räume oder eine Immobilie selbst zu bewohnen.

Solche Rechte können grundbuchlich gesichert werden. Bei einer Grundstücksübertragung sollte ihre konkrete Ausgestaltung Teil des notariellen Übergabevertrags sein. [10]

Vorbehaltene Nutzungsrechte können außerdem den steuerlichen Wert der Schenkung beeinflussen. Der kapitalisierte Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchs kann unter den gesetzlichen Bewertungsvorschriften den steuerpflichtigen Wert der übertragenen Immobilie mindern.

Diese Wirkung macht den Nießbrauch attraktiv. Seine Folgen dürfen trotzdem nicht allein nach der Schenkungsteuer beurteilt werden. Derselbe Vorbehalt, der Einkommen und Wohnsicherheit erhält und steuerlich vorteilhaft sein kann, kann für die Pflichtteilsergänzung Auswirkungen auf den Beginn der Zehnjahresfrist haben.

Die Gestaltung muss deshalb mehrere Ziele gleichzeitig aushalten.

Rückübertragungsrechte können auf spätere Krisen reagieren.

Eine Schenkung wird häufig unter den Bedingungen des heutigen Lebens geplant. Das Leben des Beschenkten kann sich danach stark verändern.

Das Kind kann vor den Eltern sterben. Es kann zahlungsunfähig werden. Eine Ehe kann scheitern. Gläubiger können auf Vermögen zugreifen. Eine Immobilie kann verkauft oder mit Krediten belastet werden.

Bei Immobilienschenkungen können deshalb vertragliche Rückübertragungsrechte vereinbart werden. Typische Anlässe können etwa der Tod des Beschenkten, Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder bestimmte Verfügungen über die Immobilie sein. Welche Ereignisse tatsächlich einen Rückübertragungsanspruch auslösen, muss im Vertrag festgelegt werden.

Solche Klauseln können den Kontrollverlust begrenzen.

Sie machen die Eigentumsübertragung jedoch nicht rückgängig, solange der vereinbarte Rückforderungsfall nicht eingetreten ist. Wer schenkt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sich eine ungünstige Entwicklung später irgendwie korrigieren lässt.

Die entscheidenden Schutzmechanismen gehören in den Vertrag, bevor das Eigentum übertragen wird.

Beim Elternhaus können Schenken und Vererben steuerlich verschieden wirken.

Gerade bei Immobilien kann der Zeitpunkt der Übertragung steuerlich unterschiedliche Folgen haben.

Das Erbschaftsteuerrecht kennt eine besondere Steuerbefreiung für die lebzeitige Übertragung eines selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern.

Eine entsprechende Familienheimbefreiung für die lebzeitige Schenkung des Elternhauses an ein Kind sieht diese Vorschrift nicht vor.

Beim Erwerb von Todes wegen kann dagegen auch ein Kind unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für das Familienheim erhalten. Dazu gehören insbesondere die unverzügliche Bestimmung zur eigenen Nutzung sowie eine Begrenzung der begünstigten Wohnfläche auf 200 Quadratmeter. Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre fortbestehen, soweit keine gesetzlich anerkannten zwingenden Gründe entgegenstehen.

Ein Haus heute auf ein Kind zu übertragen und dasselbe Haus später an dieses Kind zu vererben kann deshalb steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Der pauschale Rat, Immobilien möglichst früh zu verschenken, wird dieser Rechtslage nicht gerecht.

Die Sicherheitsreserve ist keine feste Zahl.

Wie viel Vermögen jemand behalten sollte, lässt sich nicht aus dem Erbschaftsteuerrecht ableiten.

Eine Person mit hoher gesetzlicher Rente, erheblichen weiteren Einkünften und mehreren liquiden Vermögenswerten kann eine Immobilie möglicherweise leichter entbehren als jemand, dessen Vermögen fast vollständig im eigenen Haus steckt.

Auch das Alter allein beantwortet die Frage nicht.

Zur persönlichen Reserve gehören unter anderem laufende Lebenshaltungskosten, Wohnkosten, mögliche Umbauten, Unterstützung des Partners, gesundheitliche Ausgaben, Pflege, Inflation und größere unvorhergesehene Belastungen.

Bei Immobilien kommt hinzu, dass Eigentum und Einkommen auseinanderfallen können. Eine Immobilie kann einen hohen Verkehrswert besitzen und trotzdem wenig verfügbare Liquidität schaffen. Umgekehrt kann eine vermietete Immobilie einen wichtigen Teil der laufenden Alterseinkünfte liefern.

Vor einer großen Schenkung braucht es deshalb eine Vermögensrechnung, die über den heutigen Kontostand hinausgeht.

Der steuerliche Freibetrag sagt, welcher Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben kann. Er sagt nicht, welchen Betrag ein Mensch wirtschaftlich entbehren kann.

Frühes Schenken kann trotzdem genau richtig sein.

Die Risiken sprechen nicht gegen Schenkungen.

Eine Übertragung zu Lebzeiten kann Familienvermögen früh ordnen, steuerliche Freibeträge nutzbar machen und klare Eigentumsverhältnisse schaffen. Eltern können erleben, wie ihre Kinder das Vermögen nutzen. Eine Immobilie kann rechtzeitig an die Person gelangen, die dort leben, investieren oder Verantwortung übernehmen möchte.

Manche Familien möchten die Vermögensnachfolge bewusst über viele Jahre verteilen. Das kann steuerlich und familiär sinnvoll sein.

Die Qualität der Entscheidung hängt vom Zweck der Übertragung ab.

Soll ein Kind heute eine Immobilie übernehmen, weil es dort leben und investieren möchte, kann eine frühe Schenkung gut begründet sein. Soll vor allem möglichst schnell eine steuerliche Frist beginnen, während die Eltern wirtschaftlich weiterhin auf Vermögen und Erträge angewiesen sind, trägt derselbe Schritt ein anderes Risiko.

Vor einer größeren Übertragung sollten deshalb mindestens diese Fragen beantwortet sein:

  1. Welches Vermögen und welche Einkünfte brauche ich selbst langfristig?

  2. Welche Nutzung, welches Einkommen und welche Kontrolle möchte ich behalten?

  3. Was soll geschehen, wenn der Beschenkte vor mir stirbt, insolvent wird oder seine Lebenssituation grundlegend verändert?

  4. Welche Pflichtteilsfolgen kann die Übertragung auslösen?

  5. Welche Rückübertragungsrechte sollen vertraglich vorgesehen werden?

  6. Welche Folgen haben vorbehaltener Nießbrauch oder Wohnungsrecht?

  7. Welchen konkreten Vorteil bringt die Schenkung gegenüber einer späteren Vererbung?

  8. Ist der Vorteil groß genug, um den Verlust an Eigentum und Flexibilität zu rechtfertigen?

Bei größeren Geldvermögen sollten diese Fragen gemeinsam mit einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatung geklärt werden. Sobald Grundstücke übertragen, komplexe Nutzungsrechte vereinbart oder Rückübertragungsklauseln gestaltet werden sollen, gehört die Notarin oder der Notar zwingend in den Prozess.

Frühes Schenken kann eine Vermögensnachfolge erheblich erleichtern. Der richtige Zeitpunkt entsteht aber nicht automatisch in dem Moment, in dem ein Freibetrag verfügbar ist. Er liegt dort, wo die Übertragung einen nachvollziehbaren Zweck erfüllt und die Person, die das Vermögen aufgebaut hat, auch danach wirtschaftlich sicher und handlungsfähig bleibt.

Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung zum deutschen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Rechtsstand: 25. August 2026.

Das Bundesverfassungsgericht hat für den 12. Oktober 2026 eine mündliche Verhandlung zu Vorschriften über die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge und Steuersätze angesetzt. Am 13. Oktober 2026 folgt eine Verhandlung zur Verschonung von Betriebsvermögen. Entscheidungen liegen zum Rechtsstand dieses Artikels noch nicht vor. Die derzeit geltenden gesetzlichen Regeln bleiben bis zu einer Änderung maßgeblich.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 516 Begriff der Schenkung
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__516.html

  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 16 Freibeträge
    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html

  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html

  5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html

  6. Bundesgerichtshof, 2016, Urteil vom 29. Juni 2016, IV ZR 474/15, Pflichtteilsergänzung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht
    Link: Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 474/15

  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html

  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html

  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, § 93 Übergang von Ansprüchen
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__93.html

  10. Medienverbund der Notarkammern, 2020, Schenkung: ganz oder nur ein bisschen?
    https://www.notar.de/aktuelles/details/schenkung-ganz-oder-nur-ein-bisschen

  11. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 13 Steuerbefreiungen
    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html

  12. Bundesverfassungsgericht, 2026, Mündliche Verhandlungen zur Erbschaftsteuer am 12. und 13. Oktober 2026
    Link: Mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2026 und Mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2026

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