Früh vorsorgen für die Familie

Warum ein Testament für junge Eltern wichtig sein kann: Erfahren Sie, was bei Erbrecht, minderjährigen Kindern, Immobilien und Vorsorge zu beachten ist.

YOUTH & POLITICS

9/7/20267 min lesen

Two orange handprints facing each other with a small red heart between them
Two orange handprints facing each other with a small red heart between them

Ein Testament klingt für viele junge Eltern nach später. Viel später. Der Gedanke an Tod, Verlust und Abschied klingt absurd und erschreckend. Erst einmal kommen Kinder, Wohnung oder Haus, Beruf, Kita und der Versuch, zwischen all dem noch Zeit füreinander zu finden.

Doch wenn ein Elternteil früh stirbt, kann die gesetzliche Erbfolge eine Familie in eine rechtliche Lage bringen, die niemand bewusst gewählt hat. Minderjährige Kinder können Miterben werden. Der überlebende Elternteil bleibt Vater oder Mutter mit allen Rechten und Pflichten, kann über das geerbte Vermögen der Kinder aber nicht in jeder Situation frei entscheiden.

Dies kann zu Lebenssituationen führen, die ungerecht erscheinen. Das, was man gesunden Menschenverstand nennt, führt dann nicht zum Ziel. Man muss dann nicht nur den Tod eines geliebten Menschen betrauern. Man muss nicht nur ein Leben führen, das immer für zwei gedacht war. Sondern man muss sich gegebenenfalls auch mit rechtlichen Hürden auseinandersetzen, die die Entscheidungsspielräume des Hinterbliebenen stark bestimmen können.

Gerade deshalb lohnt es sich, früh über den eigenen Nachlass nachzudenken.

Ohne Testament können die Kinder sofort Miterben werden

Nehmen wir eine verheiratete Familie mit zwei kleinen Kindern. Die Eltern leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben kein Testament.

Stirbt ein Elternteil, erhält der überlebende Ehepartner in dieser typischen Konstellation die Hälfte des Nachlasses. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und erben jeweils ein Viertel. Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung und erben innerhalb ihres Stammes zu gleichen Teilen.

Hinterlässt ein Mensch mehrere Erben, wird der Nachlass zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft.

Gehört ein Anteil am Familienhaus zum Nachlass, sind damit auch die minderjährigen Kinder vermögensrechtlich an diesem Nachlass beteiligt.

Das kann später praktische Folgen haben.

Nach dem Tod eines Elternteils übernimmt das Jugendamt im Normalfall weder die Kinder noch deren geerbtes Vermögen.

Hatten beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, steht sie nach dem Tod eines Elternteils dem überlebenden Elternteil allein zu. Zur elterlichen Sorge gehört ausdrücklich auch die Vermögenssorge. Vater oder Mutter verwalten deshalb grundsätzlich weiterhin das Vermögen der minderjährigen Kinder.

Der überlebende Elternteil entscheidet auch weiterhin über den gewöhnlichen Familienalltag.

Das geerbte Vermögen der Kinder bleibt trotzdem deren rechtlich geschütztes Vermögen.

Genau diese Trennung ist für das Verständnis wichtig.

Ein Hausverkauf kann zusätzliche Schritte erfordern

Stellen wir uns vor: Einige Monate nach dem Todesfall stellt der hinterbliebene Vater fest, dass das bisherige Haus nicht mehr zum Leben der Familie passt. Die Finanzierung war auf zwei Einkommen ausgelegt. Seine Eltern wohnen in einer anderen Stadt und könnten bei der Betreuung der Kinder helfen.

Er möchte das Haus verkaufen und mit den Kindern näher zu den Großeltern ziehen.

Sind die Kinder Miterben und gehört die Immobilie zum Nachlass, kann der Vater einen solchen Verkauf nicht in jedem Fall allein abwickeln. Für bestimmte Grundstücksgeschäfte benötigen Eltern, die minderjährige Kinder vertreten, eine Genehmigung des Familiengerichts. Das Gericht erteilt sie, wenn das Geschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.

Geprüft wird damit das Vermögensgeschäft.

Das Familiengericht legt dadurch nicht den neuen Wohnort der Familie fest. Für den Vater können beide Fragen praktisch trotzdem zusammenhängen. Wenn der Umzug den Verkauf des bisherigen Hauses voraussetzt, beeinflusst die rechtliche Behandlung des Kindesvermögens auch den zeitlichen und wirtschaftlichen Spielraum der Familie. Aber wenn das Haus nicht verkauft werden kann, wovon soll man die neue Wohnung bezahlen?

Die Schutzregeln haben einen nachvollziehbaren Zweck.

Ein kleines Kind kann nicht beurteilen, ob eine Immobilie zu einem angemessenen Preis verkauft wird. Es kann nicht kontrollieren, was mit seinem Anteil am Verkaufserlös geschieht. Das Gesetz legt deshalb Grenzen fest, wenn Erwachsene über Vermögen eines Kindes verfügen.

Auch das Vermögensverzeichnis gehört zu diesem Schutz.

Erwirbt ein minderjähriges Kind von Todes wegen Vermögen, das von seinen Eltern verwaltet wird, müssen die Eltern dieses Vermögen grundsätzlich verzeichnen und das Verzeichnis beim Familiengericht einreichen. Das Gesetz kennt Ausnahmen. Eine davon gilt, wenn der Wert des betreffenden Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt.

Solche Regeln sollen das Kind schützen. Für den überlebenden Elternteil können sie trotzdem zusätzlichen Aufwand bedeuten, wenn er gleichzeitig einen Todesfall bewältigen, die Kinder versorgen und das wirtschaftliche Leben der Familie neu ordnen muss.

Ein Testament kann die Ausgangslage verändern

Verheiratete Eltern können beispielsweise festlegen, dass nach dem ersten Todesfall zunächst der überlebende Ehegatte Erbe wird und die Kinder erst nach dessen Tod erben. Eine solche gegenseitige Einsetzung mit späterer Erbenstellung der Kinder ist gesetzlich vorgesehen.

Werden die Kinder beim ersten Todesfall nicht Miterben, entsteht zunächst keine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Elternteil und den minderjährigen Kindern. Das kann die Verwaltung eines Hauses, eines Depots oder anderer Nachlasswerte erheblich vereinfachen.

Damit ist die Gestaltung noch nicht abgeschlossen.

Kinder gehören zu den Pflichtteilsberechtigten. Werden sie durch ein Testament von der unmittelbaren Erbfolge ausgeschlossen, können sie grundsätzlich einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erben und entsteht mit dem Erbfall.

Die Kinder werden dadurch nicht wieder zu Miterben. Ein Pflichtteilsanspruch kann den überlebenden Elternteil jedoch finanziell belasten, besonders wenn ein großer Teil des Vermögens in einer Immobilie steckt.

Deshalb sollte eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung nie als bloße Standardformel verstanden werden. Vermögen, Immobilienfinanzierung, Pflichtteile, steuerliche Folgen, Kinder aus früheren Beziehungen und die gewünschte Bindung des überlebenden Ehegatten gehören gemeinsam geprüft.

Bei unverheirateten Eltern ist die Ausgangslage deutlich anders

Ein unverheirateter Lebenspartner besitzt allein aufgrund der Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht. Gibt es Kinder und keine anderweitige Verfügung, kann deshalb das Vermögen des verstorbenen Elternteils an die Kinder fallen, während der überlebende Partner aus der gesetzlichen Erbfolge nichts erhält.

Besitzt das Paar ein Haus jeweils zur Hälfte, bleibt dem Überlebenden seine eigene Hälfte. Der Anteil des Verstorbenen fällt in dessen Nachlass.

Bei unverheirateten Eltern sollte zusätzlich die Sorgerechtslage geklärt werden. Bestand gemeinsame Sorge, steht sie nach dem Tod eines Elternteils dem anderen allein zu. Hatte der verstorbene Elternteil dagegen die Alleinsorge, entscheidet das Familiengericht über die Übertragung auf den überlebenden Elternteil. Das Gesetz sieht die Übertragung vor, wenn sie dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Auch bei der Nachlassgestaltung gibt es einen Unterschied zur Ehe. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. Unverheiratete Partner können jeweils ein eigenes Testament verfassen oder einen Erbvertrag schließen. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

Ein Testament kann auch für den Tod beider Eltern vorsorgen

Noch schwerer ist für junge Eltern die Vorstellung, dass beide sterben könnten.

Auch für diesen Fall lässt sich vorsorgen.

Eltern können durch letztwillige Verfügung eine Person benennen, die Vormund ihrer minderjährigen Kinder werden soll, wenn keine elterliche Sorge mehr besteht. Eine solche Benennung hat erhebliches rechtliches Gewicht. Das Familiengericht darf die genannte Person nur aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen übergehen, etwa wenn ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde.

Auch die Verwaltung eines größeren Erbes lässt sich gestalten. Eine Testamentsvollstreckung kann zum Beispiel eingesetzt werden, wenn minderjährige Kinder Vermögen erben und dieses für längere Zeit geordnet verwaltet werden soll. Die notarielle Praxis nennt die Minderjährigkeit ausdrücklich als einen möglichen Grund für eine solche Gestaltung.

Ein Testament kann deshalb weit mehr regeln als die Frage, wer Geld oder ein Haus bekommt.

Wann junge Eltern besonders genau hinschauen sollten

Eine einfache Familienkonstellation braucht nicht automatisch eine komplizierte Nachlassgestaltung. Die gesetzliche Erbfolge kann zu den eigenen Vorstellungen passen.

Junge Eltern sollten ihre Situation jedoch zumindest einmal durchrechnen.

Dabei helfen vier Fragen:

Wer würde beim heutigen Familienstand erben?

Ist der überlebende Elternteil mit dieser Verteilung wirtschaftlich handlungsfähig?

Was geschieht mit Immobilien und anderem Vermögen während der Minderjährigkeit der Kinder?

Welche Person wünschen die Eltern als Vormund, falls beide fehlen?

Fachliche Beratung durch eine Notarin / einen Notar oder Fachanwälte für Erbrecht ist hier sehr sinnvoll. Besonders sinnvoll, wenn Immobilien vorhanden sind, die Eltern unverheiratet leben, Kinder aus früheren Beziehungen dazugehören, größere Vermögen vorhanden sind oder eine Testamentsvollstreckung, eine Enterbung oder eine langfristig bindende Gestaltung geplant wird.

Ein Erbvertrag muss ohnehin notariell beurkundet werden. Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament kann notarielle Beratung helfen, unbeabsichtigte Bindungen und unklare Formulierungen zu vermeiden.

Ein Testament nimmt einer Familie den Verlust eines Menschen nicht ab. Es kann aber dem überlebenden Elternteil in dieser belastenden Situation helfen, sein Leben und das Leben der Kinder zu organisieren. Ein Testament bedeutet Sicherheit.

Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung zum deutschen Erbrecht und Familienrecht. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Bei minderjährigen Kindern, Immobilien, unverheirateten Eltern, Patchworkfamilien oder größeren Vermögen sollte die konkrete Gestaltung fachlich geprüft werden.

Rechtsstand: 25. August 2026.

Quellen

[1] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung. Gesetze im Internet

[2] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. Gesetze im Internet

[3] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall. Gesetze im Internet

[4] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1626, 1629 und 1680, elterliche Sorge und Vertretung des Kindes. § 1626 BGB, § 1629 BGB

[5] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1640 Vermögensverzeichnis. Gesetze im Internet

[6] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1643 und 1644 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. § 1643 BGB, § 1644 BGB

[7] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe. Gesetze im Internet

[8] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1809 Ergänzungspflegschaft und § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht. § 1809 BGB, § 1824 BGB

[9] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2032 und 2033 Erbengemeinschaft und Verfügungsrecht des Miterben. § 2032 BGB, § 2033 BGB

[10] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2265 und 2269 Gemeinschaftliches Testament und gegenseitige Einsetzung. § 2265 BGB, § 2269 BGB

[11] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2303 und 2317 Pflichtteil. § 2303 BGB, § 2317 BGB

[12] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1782 und 1783 Benennung eines Vormunds und Übergehen der benannten Person. § 1782 BGB, § 1783 BGB

[13] Bundesnotarkammer, 2026, Lebensgemeinschaft. Notar.de

[14] Medienverbund der Notarkammern, 2021, Den letzten Willen umsetzen mit Testamentsvollstrecker. Notar.de

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