Erben und schenken – Teil 1
Ohne Testament bleibt ein Nachlass nicht ungeregelt. Das Gesetz bestimmt, wer erbt und zu welchen Anteilen. Das kann genau den eigenen Wünschen entsprechen. Wer die gesetzliche Lösung nie geprüft hat, weiß es allerdings nicht.
YOUTH & POLITICS
8/26/20267 min lesen
Der sinnvollste Einstieg in die Nachlassplanung ist deshalb eine einfache Simulation: Was würde passieren, wenn ich heute sterbe?
Drei Fragen geben Orientierung:
Was gehört mir rechtlich?
Wer würde es heute erben?
Entspricht das meinem Wunsch?
Wer diese Fragen beantworten kann, erkennt meist schnell, ob überhaupt etwas geregelt werden muss.
Zuerst klären, was dir wirklich gehört.
Mit dem Tod geht das Vermögen eines Menschen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Dazu gehören Konten, Depots, Immobilien und andere Vermögenswerte. Auch Nachlassverbindlichkeiten können auf die Erben übergehen.
Darum beginnt die Prüfung beim Eigentum. Gerade Ehepaare verwechseln gemeinsames wirtschaftliches Leben leicht mit gemeinsamem Eigentum. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Ein Haus gehört also nicht allein deshalb beiden, weil sie verheiratet sind.
Bevor über Erbquoten gesprochen wird, sollte deshalb feststehen, wem eine Immobilie, ein Depot oder ein Konto rechtlich gehört.
Das Gesetz hat bereits einen Plan.
Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge.
Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Mehrere Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind noch, schließt es seine eigenen Kinder innerhalb dieses Stammes zunächst von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ist das Kind bereits verstorben, können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten.
Für Ehegatten gelten zusätzliche Regeln. Ihre Erbquote hängt unter anderem davon ab, welche Verwandten ebenfalls erben und welcher Güterstand besteht.
Ein häufiger Fall lässt sich recht einfach berechnen: Hinterlässt eine verheiratete Person einen Ehegatten und Kinder und lebte das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte typischerweise die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei zwei Kindern erhält jedes Kind ein Viertel.
Das Beispiel beschreibt nur die gesetzliche Ausgangslage. Ein anderer Güterstand oder eine andere Familienkonstellation kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Auch kinderlose Ehepaare sollten die Rechtslage prüfen. Der überlebende Ehegatte ist nicht in jeder Konstellation automatisch alleiniger gesetzlicher Erbe. Je nach Familienlage können weitere Verwandte als Miterben in Betracht kommen.
Persönliche Nähe schafft noch kein gesetzliches Erbrecht.
Besonders deutlich wird der Unterschied zwischen persönlicher und rechtlicher Nähe bei unverheirateten Paaren. Liebe und Zuneigung sind keine wirksamen Kategorien. Abneigung auch nicht.
Ein unverheirateter Lebenspartner besitzt allein aufgrund der Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht. Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, erhält er aus dem Nachlass des Partners grundsätzlich nichts.
Das kann selbst bei einem gemeinsam bewohnten Haus Folgen haben. Gehört beiden Partnern jeweils die Hälfte der Immobilie, behält der Überlebende seine eigene Hälfte. Der Anteil des Verstorbenen gehört dagegen zu dessen Nachlass und geht an seine Erben.
Wer unverheiratet zusammenlebt und möchte, dass der Partner abgesichert ist, sollte die gesetzliche Erbfolge deshalb nicht einfach hinnehmen.
Auch bei Patchworkfamilien lohnt eine genaue Prüfung. Stiefkinder besitzen gegenüber einem Stiefelternteil grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung, etwa durch Adoption, kann die Lage verändern.
Gerade bei unverheirateten Paaren und Patchworkfamilien ist eine Beratung durch eine Notarin oder einen Notar häufig sinnvoll. Schon kleine Unterschiede in Familienstand, Eigentum oder gewünschter Verteilung können erhebliche Auswirkungen haben.
Ein Erbteil ist kein bestimmter Gegenstand.
Angenommen, zum Nachlass gehören ein Haus, ein Depot und Geld auf einem Konto.
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, verteilt das Gesetz diese Vermögenswerte nicht automatisch einzeln. Die Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt auch für Schulden.
Der Ehegatte erhält deshalb nicht automatisch das Haus, während die Kinder das Depot bekommen. Auch eine Erbquote von einem Viertel bedeutet nicht, dass einem Kind ein bestimmtes Viertel des Hauses oder ein bestimmtes Konto allein gehört.
Das wird praktisch relevant, sobald konkrete Wünsche bestehen. Der Partner soll im Haus bleiben können. Ein Kind soll die Immobilie übernehmen. Ein Depot soll ungeteilt weitergeführt werden. Solche Ziele ergeben sich aus einer gesetzlichen Erbquote nicht von selbst.
Wer eine Immobilie gezielt einer bestimmten Person zukommen lassen möchte oder verhindern will, dass mehrere Erben gemeinsam über wesentliche Vermögenswerte entscheiden müssen, sollte seine Gestaltung fachlich prüfen lassen. Bei Immobilien und mehreren Erben spricht viel dafür, frühzeitig eine Notarin oder einen Notar einzubeziehen.
Die gesetzliche Erbfolge kann trotzdem genau passen.
Nachlassplanung bedeutet nicht automatisch, ein Testament schreiben zu müssen.
Wer die gesetzliche Verteilung kennt und mit ihr zufrieden ist, muss sie nicht allein deshalb verändern, weil eine individuelle Regelung anspruchsvoller wirkt.
Probleme entstehen dort, wo persönliche Wünsche und gesetzliche Ausgangslage auseinanderfallen. Das kann die Absicherung eines Partners betreffen, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, eine Immobilie oder den Wunsch, einzelne Menschen oder Vermögenswerte besonders zu berücksichtigen.
Deshalb kommt die Prüfung vor der Gestaltung.
Ein Testament verändert die gesetzliche Ausgangslage.
Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt, durch Testament selbst einen oder mehrere Erben zu bestimmen.
Für ein eigenhändiges Testament gelten klare Formvorschriften. Es muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Ein ausgedruckter Text mit handschriftlicher Unterschrift erfüllt die Form eines eigenhändigen Testaments nicht.
Ort und Datum sollen ebenfalls angegeben werden. Fehlen diese Angaben, macht das ein Testament nicht automatisch unwirksam. Sie können aber wichtig werden, wenn später beispielsweise geklärt werden muss, welche von mehreren Verfügungen die jüngere ist.
Ein eigenhändiges Testament kann für eine einfache Situation vollkommen ausreichen. Mit zunehmender Komplexität steigt jedoch das Risiko, dass eine sprachlich verständlich klingende Regelung rechtlich etwas anderes bewirkt als beabsichtigt.
Wann eine Notarin oder ein Notar besonders sinnvoll ist.
Notarielle Beratung ist nicht bei jedem Nachlass notwendig. Es gibt aber Situationen, in denen man nicht mit einer selbst formulierten Standardlösung arbeiten sollte.
Das gilt insbesondere bei Immobilien, größeren Vermögen, mehreren Erben, Patchworkfamilien, unverheirateten Paaren, geplanten Enterbungen, komplizierten Vermächtnissen, einer gewünschten Testamentsvollstreckung oder internationalen Bezügen.
Auch wer erreichen möchte, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Immobilie erhält, während andere Erben anderweitig ausgeglichen werden, sollte die rechtlichen Folgen vorab prüfen lassen.
Eine notarielle Gestaltung hat einen weiteren praktischen Vorteil: Sie reduziert das Risiko von Formfehlern und unklaren Formulierungen. Ein notarielles Testament kann nach dem Erbfall außerdem in bestimmten Konstellationen einen zusätzlichen Erbschein entbehrlich machen.
Bei bereits bestehenden oder absehbaren Konflikten, möglichen Pflichtteilsansprüchen oder einer komplizierten Familiengeschichte kann zusätzlich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein.
Ein Testament muss im Ernstfall gefunden werden.
Ein wirksamer letzter Wille hilft wenig, wenn nach dem Tod niemand von ihm weiß.
Ein eigenhändiges Testament, das zuhause aufbewahrt wird, ist nicht automatisch im Zentralen Testamentsregister registriert. Wird ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben, wird es registriert. Notarielle erbfolgerelevante Urkunden werden von Amts wegen in das Register aufgenommen.
Das Register speichert nicht einfach den Inhalt des Testaments. Es sorgt dafür, dass im Sterbefall festgestellt werden kann, dass eine erbfolgerelevante Urkunde existiert und wo sie verwahrt wird.
Nachlassplanung endet deshalb nicht mit der Unterschrift. Die Regelung muss im Ernstfall auch zuverlässig gefunden werden.
Wenn der Todesfall bereits eingetreten ist
Wer Erbe wird, erhält nicht nur Vermögenswerte. Zum Nachlass können auch Schulden und andere Verpflichtungen gehören.
Bestehen Zweifel daran, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte deshalb schnell geklärt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Eine Erbschaft kann grundsätzlich nur innerhalb einer begrenzten Frist ausgeschlagen werden. Die reguläre Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Für bestimmte Auslandsfälle gelten längere Fristen.
Bei einem unübersichtlichen oder möglicherweise überschuldeten Nachlass sollte deshalb frühzeitig erbrechtlicher Rat eingeholt werden.
Wann du unbedingt aktiv werden solltest
Handlungsbedarf besteht spätestens dann, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht deinem tatsächlichen Willen entspricht. Das gilt besonders, wenn du unverheiratet mit einem Partner zusammenlebst, eine Patchworkfamilie hast, eine Immobilie besitzt, mehrere Menschen erben würden, eine bestimmte Person besonders schützen möchtest, einzelne Vermögenswerte gezielt verteilen willst oder bereits weißt, dass es innerhalb der Familie unterschiedliche Interessen gibt. Auch ein altes Testament sollte nach Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines Angehörigen oder größeren Veränderungen des Vermögens erneut geprüft werden. Je komplexer Familie und Vermögen sind, desto weniger sollte man sich auf Muster und eigene Formulierungen verlassen. In solchen Situationen ist der Gang zu einer Notarin oder einem Notar keine Frage unnötiger Förmlichkeit. Er dient dazu, zu prüfen, ob das, was du willst, rechtlich tatsächlich auch so eintreten wird.
Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung zum deutschen Erbrecht. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Rechtsstand: 25. August 2026.
Quellen:
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1922 Gesamtrechtsnachfolge, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1925.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1363 Zugewinngemeinschaft, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1363.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2032 Erbengemeinschaft, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2033 Verfügungsrecht des Miterben, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1937.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 2247 Eigenhändiges Testament, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2247.html
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, 2026, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1944 Ausschlagungsfrist, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
Bundesministerium der Justiz, 2026, Erbrecht, Link: https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/erbrecht/erbrecht_node.html
Bundesnotarkammer, o. J., Lebensgemeinschaft, Link: https://www.notar.de/themen/familie/lebensgemeinschaft
Bundesnotarkammer, o. J., Nachlassplanung und Patchwork, Link: https://www.notar.de/aktuelles/details/nachlassplanung-und-patchwork
Bundesnotarkammer, 2026, Erbfolge gestalten. Sicher vererben mit dem Zentralen Testamentsregister, Link: https://www.testamentsregister.de/fileadmin/user_upload_ztr/dokumente/BNotK_ZTR_Faltblatt_Web.pdf

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