Erben – Teil 2
Das Erbrecht fragt nicht danach, wer einem Menschen emotional besonders nahesteht. Es knüpft Rechte an Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Adoption und den letzten Willen eines Menschen. Das betrifft besonders unverheiratete Paare und Patchworkfamilien. Dort können gelebte Familie und rechtliche Familie weit auseinanderliegen. Wer solche Beziehungen schützen möchte, sollte deshalb zuerst klären, welche Rechte bereits bestehen. Erst danach lässt sich entscheiden, was durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden muss.
YOUTH & POLITICS
8/27/20267 min lesen
Zehn gemeinsame Jahre schaffen kein gesetzliches Erbrecht
Ein unverheirateter Lebensgefährte wird allein durch die Partnerschaft kein gesetzlicher Erbe. Zehn gemeinsame Jahre ändern daran ebenso wenig wie dreißig.
Stirbt der andere ohne Testament oder Erbvertrag, erhält der Partner aus der Beziehung heraus keinen gesetzlichen Anteil am Nachlass.
Eigentum, das dem überlebenden Partner bereits gehört, bleibt selbstverständlich sein Eigentum. Auch Verträge können eigene Ansprüche begründen. Ein gesetzliches Erbrecht am Vermögen des Verstorbenen entsteht daraus jedoch nicht.
Wer seinen Partner absichern möchte, muss deshalb selbst gestalten. Möglich ist etwa eine Erbeinsetzung durch Testament, ein Vermächtnis oder ein Erbvertrag.
Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und bestehende eingetragene Lebenspartner errichten. Für nichteheliche Paare kommt dieses Instrument nicht in Betracht. Sie können Einzeltestamente errichten oder einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Ein Testament ändert die steuerliche Beziehung nicht
Mit einem Testament lässt sich bestimmen, dass ein unverheirateter Partner erbt.
Seine erbschaftsteuerliche Stellung ändert sich dadurch nicht.
Ein nichtehelicher Lebensgefährte gehört grundsätzlich zur Steuerklasse III. Sein persönlicher Freibetrag beträgt bei unbeschränkter Steuerpflicht 20.000 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben dagegen einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.
Gerade bei einer Immobilie kann dieser Unterschied erheblich sein. Ein Mensch kann seit Jahrzehnten mit seinem Partner in einem Haus leben und testamentarisch als Erbe vorgesehen sein. Steuerlich bleibt trotzdem die rechtliche Beziehung zum Verstorbenen maßgeblich.
Das Testament beantwortet also die Frage, wer etwas erhalten soll.
Das Erbschaftsteuerrecht beantwortet anschließend die Frage, wie dieser Erwerb steuerlich behandelt wird.
Kurz erklärt: Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz
Drei Begriffe sollte man auseinanderhalten.
Der persönliche Freibetrag bestimmt, welcher Teil eines Erwerbs grundsätzlich steuerfrei bleibt. Seine Höhe hängt vom Verhältnis zwischen der Person ab, die Vermögen überträgt, und der Person, die es erhält.
Die Steuerklasse bestimmt zusammen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs, welcher Steuersatz angewendet wird. Sie hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun.
Der steuerpflichtige Erwerb ist nicht automatisch mit dem gesamten Nachlass oder dem Marktwert eines Hauses identisch. Freibeträge, bestimmte Nachlassverbindlichkeiten und gesetzliche Steuerbefreiungen können die steuerliche Bemessungsgrundlage verändern.
Die wichtigsten persönlichen Freibeträge
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Steuerklasse I
Persönlicher Freibetrag: 500.000 Euro
Kind oder Stiefkind
Steuerklasse I
Persönlicher Freibetrag: 400.000 Euro
Kind eines bereits verstorbenen Kindes
Steuerklasse I
Persönlicher Freibetrag: 400.000 Euro
Enkel, wenn dessen Elternteil noch lebt
Steuerklasse I
Persönlicher Freibetrag: 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I
Steuerklasse I
Persönlicher Freibetrag: 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II
Steuerklasse II
Persönlicher Freibetrag: 20.000 Euro
Nichtehelicher Lebensgefährte und andere Personen der Steuerklasse III
Steuerklasse III
Persönlicher Freibetrag: 20.000 Euro
Eine Besonderheit gilt für Eltern und Großeltern: Bei einer Erbschaft gehören sie zur Steuerklasse I. Bei einer Schenkung gehören sie grundsätzlich zur Steuerklasse II. [4] [5]
Die Steuersätze nach Abzug der einschlägigen Freibeträge und Befreiungen
Steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 Euro
Klasse I: 7 Prozent
Klasse II: 15 Prozent
Klasse III: 30 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb bis 300.000 Euro
Klasse I: 11 Prozent
Klasse II: 20 Prozent
Klasse III: 30 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb bis 600.000 Euro
Klasse I: 15 Prozent
Klasse II: 25 Prozent
Klasse III: 30 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb bis 6 Millionen Euro
Klasse I: 19 Prozent
Klasse II: 30 Prozent
Klasse III: 30 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb bis 13 Millionen Euro
Klasse I: 23 Prozent
Klasse II: 35 Prozent
Klasse III: 50 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb bis 26 Millionen Euro
Klasse I: 27 Prozent
Klasse II: 40 Prozent
Klasse III: 50 Prozent
Steuerpflichtiger Erwerb über 26 Millionen Euro
Klasse I: 30 Prozent
Klasse II: 43 Prozent
Klasse III: 50 Prozent
Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Tarife. Welche Steuer tatsächlich entsteht, hängt vom konkreten steuerpflichtigen Erwerb und möglichen weiteren Befreiungen ab.
Rechtsstand: 25. August 2026. Die Übersicht beschreibt die Grundregeln und ersetzt keine Berechnung des konkreten Erbfalls.
Stiefkinder zeigen den Unterschied besonders deutlich
In Patchworkfamilien kann die steuerliche Behandlung besonders weit von der gesetzlichen Erbfolge entfernt sein.
Ein Stiefkind besitzt gegenüber seinem Stiefelternteil ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht. Es kann viele Jahre im selben Haushalt leben und den Stiefvater oder die Stiefmutter als Elternteil betrachten. Stirbt dieser Elternteil ohne passende Verfügung, entsteht allein daraus kein gesetzlicher Erbanspruch.
Auch ein Pflichtteilsrecht gegenüber dem Stiefelternteil besteht allein aufgrund der Stiefkindstellung nicht.
Steuerlich sieht es anders aus. Das Erbschaftsteuerrecht zählt Stiefkinder zur Steuerklasse I. Bei unbeschränkter Steuerpflicht haben sie grundsätzlich einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.
Das führt zu einer auf den ersten Blick erstaunlichen Situation: Ein Stiefkind kann steuerlich ähnlich behandelt werden wie ein eigenes Kind und erbrechtlich trotzdem außerhalb der gesetzlichen Erbfolge stehen.
Der steuerliche Freibetrag verschafft ihm noch kein Vermögen. Zuerst braucht es einen rechtlichen Grund für den Erwerb, beispielsweise eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis.
Eine Adoption kann die erbrechtliche Stellung verändern. Bei der Minderjährigenadoption erhält das angenommene Kind grundsätzlich die rechtliche Stellung eines Kindes. Bei der Adoption Volljähriger gelten teilweise andere Regeln, weshalb eine pauschale Aussage hier nicht möglich ist.
Eigene Kinder können trotz Testament Ansprüche behalten
Kinder gehören grundsätzlich zu den Pflichtteilsberechtigten. Wird ein Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es von den Erben einen Pflichtteil verlangen. Dieser entspricht grundsätzlich der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.
Der Unterschied ist praktisch wichtig. Das Kind wird durch seinen Pflichtteilsanspruch nicht wieder zum regulären Miterben. Es erhält vielmehr einen Geldanspruch gegen den Erben.
In einer Patchworkfamilie kann genau daraus ein Zielkonflikt entstehen.
Ein Elternteil möchte vielleicht zuerst den neuen Ehepartner absichern und setzt ihn deshalb zum Alleinerben ein. Die eigenen Kinder aus einer früheren Beziehung sind damit zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Ihre Pflichtteilsrechte verschwinden jedoch nicht.
Besteht der Nachlass überwiegend aus einem Haus und nur zu einem kleinen Teil aus verfügbarem Geld, kann daraus ein erhebliches Liquiditätsproblem entstehen. Der überlebende Partner besitzt dann möglicherweise wertvolles Vermögen, braucht aber zugleich Geld, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen.
Beim Berliner Testament muss auch der zweite Todesfall stimmen
Verheiratete Paare wählen häufig eine Konstruktion, bei der zunächst der überlebende Ehegatte erbt und die Kinder erst nach dessen Tod zum Zuge kommen. Diese Grundstruktur wird meist Berliner Testament genannt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die gegenseitige Einsetzung und die Bestimmung von Schlusserben.
Das kann den überlebenden Ehepartner stark absichern.
In einer Patchworkfamilie muss jedoch genau festgelegt werden, welche Kinder später erben sollen. Ein Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners besitzt ohne Adoption gegenüber dem überlebenden Stiefelternteil kein gesetzliches Erbrecht. Fehlt eine passende Regelung für den zweiten Todesfall, kann das Vermögen deshalb später anders verteilt werden als erwartet.
Hinzu kommt die mögliche Bindung des überlebenden Ehepartners. Bestimmte Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments können wechselbezüglich sein. Nach dem Tod des ersten Ehepartners lassen sie sich dann unter Umständen nicht mehr ohne Weiteres verändern.
Das kann ausdrücklich gewollt sein. Ein Elternteil kann beispielsweise sicherstellen wollen, dass das Vermögen später tatsächlich auch die eigenen Kinder erreicht.
Dieselbe Bindung kann Jahre später unpraktisch werden, wenn sich Familienbeziehungen, Vermögen oder Lebensumstände erheblich verändern.
Ein Berliner Testament ist deshalb ein Gestaltungsinstrument und keine automatische Standardlösung für Patchworkfamilien.
Eine Familienlandkarte zeigt, wo die Risiken liegen
Bevor ein Testament formuliert wird, helfen vier Fragen:
1. Welche rechtliche Beziehung besteht?
Ehegatte, nichtehelicher Partner, eigenes Kind, adoptiertes Kind und Stiefkind besitzen unterschiedliche rechtliche Positionen.
2. Wer würde ohne Testament tatsächlich erben?
Diese Frage sollte für jeden Partner getrennt beantwortet werden.
3. Wer besitzt Pflichtteilsrechte?
Eine gewünschte Erbfolge kann Zahlungsansprüche anderer Personen auslösen.
4. Was soll nach dem zweiten Todesfall geschehen?
Gerade bei Patchworkfamilien reicht es häufig nicht, nur den ersten Todesfall zu planen.
Haben beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen, sollten beide Reihenfolgen durchgespielt werden: Was passiert, wenn Person A zuerst stirbt? Und was verändert sich, wenn Person B zuerst stirbt?
Die Ergebnisse können erheblich voneinander abweichen.
Ein vorhandenes Testament reicht als Prüfung nicht aus
Dass ein Testament existiert, sagt noch wenig darüber aus, ob es tatsächlich das gewünschte Ergebnis erzeugt.
Die bessere Prüfung beginnt beim Resultat: Wer erhält beim ersten Todesfall welches Vermögen? Welche Pflichtteilsansprüche entstehen? Welche Steuer kann anfallen? Was besitzt der überlebende Partner danach? Und wer bekommt dieses Vermögen beim zweiten Todesfall?
Gerade bei unverheirateten Paaren und Patchworkfamilien lohnt sich diese Simulation.
Wann du aktiv werden solltest
Du solltest die Nachlassplanung nicht aufschieben, wenn die gesetzliche Erbfolge erkennbar nicht zu deinem Leben passt.
Das gilt besonders, wenn ein unverheirateter Partner abgesichert werden soll, Stiefkinder Vermögen erhalten sollen, Kinder aus früheren Beziehungen beteiligt sind, Pflichtteilsansprüche die Absicherung eines Partners gefährden könnten oder eine wertvolle Immobilie den größten Teil des Vermögens ausmacht.
Auch ein vorhandenes Berliner Testament sollte überprüft werden, wenn sich die Familie seit seiner Errichtung verändert hat.
Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beratung ist zudem besonders sinnvoll, wenn eine Patchworkfamilie, mehrere Erben, Pflichtteilsfragen, Immobilien oder bindende Regelungen für den zweiten Todesfall zusammentreffen. Notarinnen und Notare können nicht nur Formvorschriften sichern, sondern auch klären, welche rechtliche Wirkung eine gewünschte Formulierung tatsächlich hat.
Ein handschriftliches Testament kann bei einfachen Verhältnissen wirksam und ausreichend sein. Je größer die Abweichung zwischen gesetzlicher Familie und gelebter Familie wird, desto weniger sollte man sich jedoch auf Musterformulierungen verlassen.
Persönliche Nähe wird vom Erbrecht nicht automatisch in Rechte übersetzt. Wer weiß, welche Menschen geschützt werden sollen und was ohne eigene Regelung mit ihnen geschehen würde, kann diese Lücke gezielt schließen.
Dieser Artikel bietet allgemeine Orientierung zum deutschen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Rechtsstand: 25. August 2026.
Quellen
[1] Medienverbund der Notarkammern, 2014, „Wilde Ehe: ein rechtsfreier Raum?“
https://www.notar.de/aktuelles/details/wilde-ehe-ein-rechtsfreier-raum
[2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1 Lebenspartnerschaft und § 10 Erbrecht“
https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__1.html
https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
[3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Bürgerliches Gesetzbuch, § 2276 Form des Erbvertrags“
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2276.html
[4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 15 Steuerklassen“
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
[5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 16 Freibeträge“
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
[6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 19 Steuersätze“
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
[7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz, § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe“
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
[8] Medienverbund der Notarkammern, 2016, „Nachlassplanung und Patchwork“
https://www.notar.de/aktuelles/details/nachlassplanung-und-patchwork
[9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1754, 1770 und 1772 Wirkungen der Annahme als Kind“
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1754.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1770.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1772.html
[10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Bürgerliches Gesetzbuch, § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils“
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
[11] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, 2026, „Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 2269 bis 2271 Gegenseitige Einsetzung, wechselbezügliche Verfügungen und Widerruf“
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2269.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2270.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2271.html
[12] Medienverbund der Notarkammern, 2018, „Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament“
https://www.notar.de/aktuelles/details/fuenf-gute-gruende-fuer-ein-notarielles-testament

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